Fragen und Antworten zu Unternehmensgründungsverfahren und -prozessen in Deutschland
Wir haben diese Informationen erstellt, um häufig gestellte Fragen zur Unternehmensgründung und den damit verbundenen Abläufen in Deutschland zu beantworten und Ihnen kurze Informationen zu geben. Die häufigsten Fragen und ihre Antworten sind wie folgt:
1. UNTERNEHMENSGESELLSCHAFT (UG) UND GMBH (LIMITED COMPANY): WELCHES UNTERNEHMENSMODELL IST FÜR SIE DAS PASSENDE?
Kurz gesagt: Eine UG gilt als eine Art Venture-Gesellschaft und kann bereits mit einem EU-Kapital gegründet werden. Diese Unternehmensform hat bei Dritten einen äußerst schwachen Ruf. Eine Venture-Gesellschaft gilt als Einstiegsunternehmen und ist alles andere als zuverlässig. Sie genießt bei Banken, anderen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen wenig Vertrauen und einen schwachen Ruf. Daher ist die GmbH für alle, die in die Gründung eines Unternehmens investieren möchten, sehr zu empfehlen.
2. NOTAR- UND HANDELSREGISTERVERFAHREN BEI DER GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS IN DEUTSCHLAND
Die Unternehmensgründung beginnt mit der Erstellung des Gesellschaftsvertrags und dessen notarieller Beurkundung. Die Satzung wird auf Grundlage des Gesellschaftskapitals, des Namens, der Anschrift, der Gesellschafter, der Tätigkeitsbereiche und weiterer notwendiger Informationen erstellt und von allen Gesellschaftern notariell beurkundet.
Nach Genehmigung der Satzung wird ein Bankkonto auf den Namen der Gesellschaft eröffnet, um das Gesellschaftskapital einzuzahlen. Sobald das Kapital auf dem Bankkonto eingegangen ist, wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Dieser Vorgang dauert in der Regel 1,5 bis 2 Monate. Nach Abschluss der Handelsregistereintragung werden die zuständigen Behörden über die Gründung informiert, und der Gründungsprozess ist abgeschlossen.
3. Ist für die Firmengründung in Deutschland ein Wohnsitz erforderlich?
Grundsätzlich ist für die Gründung einer GmbH keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Inhaber eines Schengen-Visums können an der notariellen Beurkundung und anderen Gründungsverfahren teilnehmen oder die Gründung durch eine Vollmacht durchführen.
Gesellschafter müssen für die Firmengründung nicht in Deutschland wohnen. Damit das Gesellschaftskapital eingezahlt und die Gründungsformalitäten abgeschlossen werden können, muss der Geschäftsführer, der für das im Namen der Gesellschaft zu eröffnende Bankkonto verantwortlich ist, jedoch eine deutsche Aufenthaltserlaubnis besitzen oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall eröffnen Banken keine Bankkonten im Namen der Gesellschaft, und da das Gesellschaftskapital nicht eingezahlt werden kann, können die Gründungsformalitäten nicht abgeschlossen werden.
4. WAS SOLLTEN AUSLÄNDISCHE INVESTOREN BEI DER GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS IN DEUTSCHLAND BEACHTEN?
Bei der Gründung einer Gesellschaft steht zunächst die Erstellung der Satzung im Vordergrund. Die Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft sollten sorgfältig ausgewählt werden. Anschließend sind spezielle Schulungen und Zertifizierungen erforderlich, bevor die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen kann. Andernfalls drohen dem Unternehmen und seinen Vertretern empfindliche Strafen.
Außerdem sollte der Firmenname sorgfältig gewählt werden. Es ist wichtig, Verwechslungen mit Unternehmen mit ähnlichem Namen und Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.
Darüber hinaus sollten Aspekte wie die Gesellschaftsstruktur, die Entscheidungs- und Sitzungsabläufe sowie die Firmenadresse beachtet werden.
Nach der Gründung der Gesellschaft ist es außerdem wichtig, die Steuererklärungen fristgerecht einzureichen, umgehend eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen und alle geschäftsrelevanten Sondergenehmigungen bei der Gemeinde oder den zuständigen Behörden einzuholen.
5. BANKKONTOERÖFFNUNG FÜR EINE GMBH
Wie bereits erläutert, ist für die Gründung einer GmbH grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Bei der Beantragung eines Bankkontos zur Einzahlung der Stammeinlage verlangen die Banken jedoch, dass der Geschäftsführer eine deutsche Aufenthaltserlaubnis besitzt oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Andernfalls kann die Kontoeröffnung nicht abgeschlossen und die Gründung nicht abgeschlossen werden, da die Stammeinlage nicht auf dem Konto eingegangen ist.
In diesem Zusammenhang kann ein Geschäftsführer aus dem Kreis der Gesellschafter der Gesellschaft ernannt werden. Die Befugnisse des Geschäftsführers können je nach Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Gesellschaft sowohl finanziell als auch inhaltlich eingeschränkt sein. Werden diese Punkte ignoriert, kann die Unternehmensgründung leider nicht abgeschlossen werden.
Rechtsanwalt Dr. Anıl Coşkun, LL.M.
0553 308 80 69
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