MARKENRECHT UND KLAGEARTEN

I. Einleitung

Die Marke und ihre Nutzung haben heutzutage in allen Bereichen große Bedeutung erlangt. Eine Marke kann sogar bestimmen, ob Verbraucher ein Produkt kaufen oder nicht. Die mit der Marke verbundenen Rechte werden durch zivil- und strafrechtliche Verfahren geschützt. Um eine Klage aufgrund eines durch Eintragung erlangten Markenrechts erheben zu können, muss dieses Recht durch Dritte verletzt worden sein.

Eine Markenrechtsverletzung setzt das Vorliegen der im Gesetz über den Schutz des geistigen Eigentums („Gesetz“) genannten Tatbestände voraus. Wird eine beim Türkischen Patent- und Markenamt („Amt“) eingetragene Marke ohne Genehmigung verwendet oder trotz Kenntnis der Verletzung vermarktet, gelagert, zum Verkauf angeboten, exportiert oder importiert oder wird die Herkunft dieser Waren trotz Kenntnis der Verletzung verschwiegen, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.


II. Verletzung des Markenrechts

In Artikel 29 des Gesetzes werden die Handlungen, die eine Markenrechtsverletzung darstellen, ausdrücklich genannt:

1. Unerlaubte Verwendung der Marke

Die Nutzung der Marke durch Dritte ohne die Zustimmung des Markeninhabers stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Eine unerlaubte Nutzung liegt vor, wenn keine Genehmigung eingeholt wurde, die Genehmigung verweigert wurde, eine zuvor erteilte Lizenz abgelaufen ist oder die Nutzung über den vereinbarten Umfang hinausgeht.

Das Einführen einer eingetragenen Marke in die Türkei ohne Erlaubnis, die Verwendung identischer oder zum Verwechseln ähnlicher Zeichen, das Lagern gefälschter Markenprodukte in Freizonen oder deren Vermarktung sind rechtswidrig. Liegt einer dieser Fälle vor, spricht man von Markenrechtsverletzung.

2. Nachahmung der Marke

Ein weiterer Fall der Markenrechtsverletzung ist die Nachahmung der Marke durch die Verwendung ohne Zustimmung des Inhabers oder durch die Verwendung eines zum Verwechseln ähnlichen Zeichens. Die Verwendung ähnlicher Zeichen kann zu Verwechslungen führen und dem Ruf der Originalmarke erheblich schaden. Dabei genügt es, die Marke zu imitieren – es ist nicht erforderlich, auch das Produkt selbst zu fälschen.

3. Verwendung der Marke oder eines ähnlichen Zeichens

Wer Produkte mit einem gefälschten oder zum Verwechseln ähnlichen Zeichen verkauft, vertreibt, vermietet oder anderweitig in den Verkehr bringt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass es sich um eine Nachahmung handelt, begeht eine Markenrechtsverletzung. Auch die Lagerung solcher Waren zu kommerziellen Zwecken oder deren Behandlung im Zollbereich fällt darunter.

Voraussetzung für eine Klage ist, dass eine Nachahmung vorliegt und der Täter um die Fälschung wusste oder hätte wissen müssen. Außerdem muss ein wirtschaftlicher Verkehr mit diesen Waren stattgefunden haben.

4. Unerlaubte Erweiterung oder Übertragung von Lizenzrechten

Wenn der Lizenznehmer die ihm vertraglich eingeräumten Rechte ohne Zustimmung erweitert oder auf Dritte überträgt, verletzt er das Markenrecht. Solche Verletzungen können sich auf den Einsatzort, die Art der Waren, die Art der Nutzung oder die Kombination mit anderen Marken beziehen.

Auch die unbefugte Übertragung der Lizenz an Dritte stellt eine Markenverletzung dar. All diese Vorgänge sind rechtlich sorgfältig zu prüfen. Andernfalls drohen dem Verletzer sowohl zivil- als auch strafrechtliche Sanktionen.


III. Fazit

Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, können verschiedene rechtliche Wege beschritten werden – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich. Um Rechtsverluste zu vermeiden, ist eine rechtliche Beratung äußerst wichtig. Die verfügbaren Klagearten sind:

1. Zivilrechtliche Klagen

Folgende Klagen können bei Markenrechtsverletzungen erhoben werden: Beweissicherungsklage, Klage auf Unterlassung und Beseitigung der Verletzung, Feststellungsklage, Schadensersatzklagen (materiell und immateriell, einschließlich Rufschädigung).

Zudem kann eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben werden, um festzustellen, dass keine Verletzung vorliegt oder dass keine Rechte Dritter an der Marke bestehen.

Gegebenenfalls können auch einstweilige Verfügungen beantragt werden – z. B. zur Unterbindung der Verletzung oder zur Beschlagnahme der Waren.

2. Strafrechtliche Klagen

Folgende Handlungen sind strafbar: Entfernen von Schutzvermerken, unbefugte Anmeldung oder Ausübung von Markenrechten, Übertragung von Markenrechten ohne Berechtigung, Verwendung einer Marke trotz Ablauf der Schutzfrist oder trotz gerichtlicher Löschung.

Darüber hinaus werden auch die in Artikel 29 des Gesetzes genannten Handlungen strafrechtlich verfolgt. Es ist daher entscheidend, bei der Nutzung von Markenrechten gesetzeskonform zu handeln. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.


Av. Sinem Orhan (Dipl.-Jur.)

Av. Anıl Coşkun, LL.M. (Mainz)

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Tel: +90 553 308 80 69

Avukat – Türkischer Rechtsanwalt bei ANC Partners Law Firm

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