Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei
Damit ausländische Gerichtsentscheidungen in der Türkei vollstreckbar sind oder die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils entfalten können, müssen Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren vor türkischen Gerichten eingeleitet werden.
Beispielsweise muss eine im Ausland ergangene Entscheidung über eine Geldforderung in der Türkei durch ein Vollstreckungsverfahren anerkannt werden, damit die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann. In diesem Beitrag möchten wir diese Verfahren kurz erläutern.
Begriffsklärung: Anerkennung vs. Vollstreckung
Zur Vermeidung häufiger Missverständnisse und falscher Anwendungsfälle ist es wichtig, die Begriffe Anerkennung und Vollstreckung klar zu definieren:
- Vollstreckung (Tenfiz): Die gerichtliche Bestätigung, dass ein ausländisches Urteil in der Türkei vollstreckt werden kann – also eine Durchsetzung der Entscheidung durch staatliche Zwangsmaßnahmen erlaubt ist.
- Anerkennung (Tanıma): Die gerichtliche Feststellung, dass ein ausländisches Urteil in der Türkei als rechtskräftig und verbindlich angesehen wird – ohne unmittelbare Vollstreckbarkeit.
I. Vollstreckungsverfahren (Tenfizklage)
Wenn eine ausländische Gerichtsentscheidung in der Türkei vollstreckt oder zur Erfüllung eines Anspruchs genutzt werden soll, ist eine Vollstreckungsklage erforderlich.
Voraussetzungen für die Vollstreckung
Gemäß Artikel 51 des Gesetzes über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) ist das Zivilgericht erster Instanz zuständig. Das ausländische Urteil muss rechtskräftig sein. Bei Klageeinreichung sind die Originalentscheidung, die Rechtskraftbescheinigung sowie ggf. eine Apostille in beglaubigter türkischer Übersetzung vorzulegen.
Weitere Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit sind:
- Gegenseitigkeit: Ein Abkommen oder eine praktische Gegenseitigkeit zwischen der Türkei und dem ausländischen Staat,
- Keine ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte,
- Kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public),
- Die betroffene Partei muss ordnungsgemäß geladen oder vertreten worden sein.
Sind diese Bedingungen erfüllt, spricht das Gericht die Vollstreckbarkeit aus. Das Urteil kann dann wie ein türkisches Urteil vollstreckt werden. Die Vollstreckung kann erst nach Rechtskraft erfolgen. Wird Berufung eingelegt, können Sicherungsmaßnahmen (z. B. einstweilige Pfändung) beantragt werden.
II. Anerkennungsverfahren (Tanımaklage)
Auch bei Anerkennungsverfahren müssen ausländische Entscheidungen rechtskräftig sein und in türkischer Sprache vorliegen. Das Original und die Übersetzung sind dem Gericht vorzulegen.
Im Gegensatz zur Vollstreckung ist für die Anerkennung keine Gegenseitigkeit erforderlich (vgl. Art. 58 MÖHUK).
Zweck der Anerkennungsklage
Anerkennungsklagen dienen dem Ziel, eine ausländische Entscheidung als Beweismittel oder als rechtskräftiges Urteil im türkischen Verfahren zu verwenden. Typische Anwendungsfälle sind:
- Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile,
- Feststellung, dass keine Schuldverhältnisse bestehen (negative Feststellungsklagen),
- Beweis, dass keine Unterhaltspflicht mehr besteht, z. B. wegen einer früheren Scheidung.
Nach Artikel 59 MÖHUK entfalten anerkannte Entscheidungen ihre Rechtskraft ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft im Ursprungsstaat.
III. Fazit
Beim Einleiten eines Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahrens ist der Inhalt der ausländischen Entscheidung sorgfältig zu prüfen. Nur so kann entschieden werden, welches Verfahren einzuleiten ist. Falsche Einschätzungen können zu Rechtsverlusten führen.
Rechtsanwalt Anıl Coşkun, LL.M. (Mainz)
info@anil-coskun.com
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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Türkei
Rechtsanwalt Dr. Anil COSKUN, LL.M, Rechtsdienstleister im türkisches Recht beim OLF Frankfurt


