Vollstreckungsverfahren ohne Urteil in Deutschland
Bekanntlich nehmen die Handels- und Wirtschaftsaktivitäten zwischen der Türkei und Deutschland stetig zu. Folglich tragen die Handelsaktivitäten von Unternehmen beider Länder erheblich zur nationalen Wirtschaft bei. Um diese Beiträge und Handelsaktivitäten zu steigern, müssen auftretende Probleme beseitigt und die Handelsaktivitäten gesichert werden. Eines dieser Probleme ist die Einziehung von Verkaufserlösen oder Forderungen deutscher Unternehmen.
In diesem Artikel befassen wir uns mit der Einziehung von Verkaufserlösen oder Forderungen durch Zwangsvollstreckungsverfahren in Deutschland. In diesem Zusammenhang geben wir kurze Informationen zur Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Deutschland und dem anschließenden Ablauf.
I. Zwangsvollstreckungsverfahren
Vollstreckungsverfahren für ausländische Unternehmen müssen beim zuständigen Gericht eingeleitet werden. Für ausländische Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland ist das Vollstreckungsgericht Berlin-Wedding zuständig.
Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens
Das Vollstreckungsverfahren beginnt mit Einreichung des Antrags beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Die Mahnung muss Angaben wie Name, Titel, Anschrift, Forderungshöhe, Forderungsgrund und Zinsbetrag des Schuldners enthalten. Das Mahngericht stellt dem Schuldner einen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erstellten Zahlungsbefehl zu. Ab Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Wird Widerspruch erhoben, muss der Gläubiger Klage erheben, um das Pfändungsverfahren fortzusetzen. Andernfalls wird das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt.
2. Verfahren bei Widerspruch
Legt der Schuldner Widerspruch ein, erhält der Gläubiger sowohl den Widerspruch als auch eine Mitteilung über die anfallenden Gebühren im Falle einer Klage auf Fortsetzung des Pfändungsverfahrens.
Nach Zahlung der Gebühren wird die Akte an das zuständige Gericht weitergeleitet. Dieses prüft das Vollstreckungsverfahren und die Grundlage der Beschwerde und entscheidet. Wird der Widerspruch des Schuldners als unbegründet und unberechtigt erachtet, wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt.
3. Verfahren, wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegt oder das Gericht den Widerspruch für unbegründet erklärt
Hat der Schuldner seine Schuld innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht beglichen oder wird sein Widerspruch für unbegründet erachtet, wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. Der Gläubiger muss dann beim Mahngericht einen Pfändungsbeschluss beantragen.
Wird dem Pfändungsantrag des Gläubigers stattgegeben, wird dem Schuldner der vom Mahngericht erlassene Pfändungsbeschluss zugestellt. Der Schuldner muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Schuld begleichen oder Widerspruch einlegen. Legt der Schuldner Widerspruch ein, leitet das Mahngericht die Vollstreckungsakte direkt an das zuständige Gericht weiter, wo der Fall verhandelt wird. Erachtet das zuständige Gericht den Widerspruch als unbegründet oder legt der Schuldner innerhalb der Frist keinen Widerspruch ein und bleibt die Schuld unbezahlt, wird der Pfändungsbeschluss rechtskräftig, und das Pfändungsverfahren beginnt. Sobald der Pfändungsbeschluss rechtskräftig ist, ist das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht abgeschlossen. Für weitere Verfahren ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen.
4. Pfändungsverfahren
Der Gläubiger kann mit dem Pfändungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen, ein Pfändungsverfahren für sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners einleiten und die Forderung eintreiben.
II. Fazit
Bösgläubige Unternehmen nutzen ihre Präsenz im Ausland, um unter verschiedenen Vorwänden die Zahlung der geschuldeten Verkaufspreise zu vermeiden. Grundsatz ist, dass türkische Unternehmen in Deutschland keine Zwangsvollstreckung durchführen können oder wollen. Entgegen dieser Annahme müssen Gläubiger ihre Rechte verteidigen und versuchen, ihre Forderungen einzuziehen. Darüber hinaus ist es für die Eintreibung der Forderung entscheidend, vor Einleitung eines Mahnverfahrens zu prüfen, ob das schuldnerische Unternehmen noch aktiv ist oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Eine vorherige Recherche über das Vermögen und die Aktivitäten des Schuldners vermeidet unnötige Vollstreckungskosten und Zeitverlust.
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Rechtsanwalt. Anıl Coşkun, LL.M.
Anwaltskanzlei ANC Partners
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