Aufenthaltserlaubnisverfahren in der Türkei

1. Allgemeines

Ausländer müssen über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, um sich rechtmäßig in der Türkei aufzuhalten.

Der Begriff „Ausländer“ ist in Artikel 3 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes („TVK“) definiert als eine Person, die keine staatsbürgerliche Bindung zur Republik Türkei hat.[¹]

In der Türkei werden Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Gesetzes Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz („YUKK“) sowie des Passgesetzes Nr. 5682 („PK“) geregelt.[²][³]

Ausländer, die sich länger als durch ihr Visum oder die Visumbefreiung gestattet oder über 90 Tage in der Türkei aufhalten möchten, müssen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung genutzt werden, sonst verliert sie ihre Gültigkeit.

Ausnahmen von der Aufenthaltserlaubnispflicht sind ausführlich in Artikel 20 des YUKK geregelt.


2. Aufenthaltserlaubnisanträge im Ausland

Anträge im Ausland sind beim türkischen Konsulat im Heimatland oder – sofern der Aufenthalt dort legal ist – beim Konsulat im jeweiligen Drittstaat zu stellen.

Der Antragsteller muss über einen Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument verfügen, das mindestens 60 Tage über die beantragte Aufenthaltsdauer hinaus gültig ist.

Die Bearbeitung kann bis zur Einreichung aller erforderlichen Unterlagen verschoben werden.

Die Konsulate leiten die Anträge an die Generaldirektion für Migrationsmanagement („Generaldirektion“) weiter, die das Ergebnis an das zuständige Konsulat meldet.

Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von 90 Tagen. Im Falle einer Ablehnung wird der Antragsteller durch die Generaldirektion offiziell informiert.


3. Aufenthaltserlaubnisanträge innerhalb der Türkei

a) Zuständig für alle Einreise-, Aufenthalts-, Abschiebungs- und Schutzverfahren von Ausländern ist die Generaldirektion für Migrationsmanagement (gemäß Artikel 104 YUKK).

b) Die Anträge sind in der Regel bei der Generaldirektion zu stellen. Artikel 22 des YUKK erlaubt in Ausnahmefällen eine Antragstellung bei der Provinzverwaltung.

c) Bis zum 18.05.2015 wurden diese Aufgaben von den Ausländerabteilungen der Polizei übernommen. Seither sind die Migrationsdirektionen in allen 81 Provinzen zuständig.

d) Mit der Einführung des E-Aufenthaltssystems können Ausländer ihre Anträge auf Verlängerung (Kurzzeit, Familien- oder Studentenaufenthalt) online stellen. Ein persönlicher Besuch ist dann nicht mehr erforderlich.

e) Wer während der Gültigkeitsdauer seinen Pass wechselt, muss einen neuen Termin über das System buchen und die zuständige Migrationsbehörde aufsuchen.

f) Erstanträge müssen weiterhin persönlich bei der Migrationsbehörde gestellt werden.


4. Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis

a) Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Alternativ kann dies ein Rechtsvertreter oder ein bevollmächtigter Anwalt übernehmen.

b) Antragsteller erhalten ein „Antragszertifikat“, das zum Verbleib im Land berechtigt – jedoch nicht zur Ein-/Ausreise ohne Genehmigung.

c) Das Formular muss gemäß den Angaben im Pass oder gleichwertigen Dokumenten ausgefüllt sein.

d) Zwei biometrische Passfotos (innerhalb der letzten 6 Monate aufgenommen) sind erforderlich.

e) Der Originalpass muss vorgelegt werden. Ist dieser nicht in lateinischer Schrift, muss eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden.

f) Frühere Aufenthaltserlaubnisse müssen vorgelegt werden.

g) Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel und dass keine staatliche Unterstützung in den letzten drei Jahren bezogen wurde, müssen erbracht werden. Eigentum (falls vorhanden) muss als Wohnimmobilie genutzt werden.

h) Eine gültige Krankenversicherung ist erforderlich. Die Police muss gemäß dem Rundschreiben vom 06.06.2014 formuliert sein.

ı) Ein aktuelles Führungszeugnis ist erforderlich.

j) Vollständige Adressangaben sind erforderlich. Änderungen müssen innerhalb von 20 Tagen gemeldet werden.

k) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis muss nicht verlängert werden.


5. Antrag auf Familienaufenthaltserlaubnis

Für Erstanträge einer Familienaufenthaltserlaubnis sind folgende Unterlagen erforderlich:

a) Vollständig ausgefülltes Formular gemäß Passdaten

b) Original und Kopien der Reisepässe

c) Vier biometrische Passbilder

d) Nachweis über Eheschließung

e) Anwesenheit des Familienunterstützers und Vorlage folgender Dokumente:

  • Personalausweis (Original und Kopie)
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
  • Krankenversicherung für alle Familienmitglieder
  • Führungszeugnis
  • Nachweis der Adressregistrierung

Für Verlängerungsanträge gelten dieselben Dokumente.


Aufenthaltserlaubnis für minderjährige oder abhängige Kinder

a) Original und Kopie des Passes

b) Vier biometrische Fotos

c) Anwesenheit des Familienunterstützers mit:

  • Ausgefülltem Antragsformular
  • Personalausweis (Original und Kopie)
  • Zustimmungserklärung des anderen Elternteils bei gemeinsamer Sorge
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel
  • Krankenversicherung
  • Führungszeugnis
  • Adressnachweis

Auch für Verlängerungen sind diese Unterlagen erforderlich.


Rechtsanwalt Anıl Coşkun

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