Vermögensaufteilung im Erbfall



Das Testament ist vom Tod abhängig und wird deshalb auch als solches bezeichnet. Grund hierfür ist, dass ein Testament erst nach dem Tod des Erblassers Wirkung entfaltet. Demnach ist der Tod eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments.


1. Das Testament


Das Testament ist ein vom Tod abhängiges einseitiges Rechtsgeschäft. Es ist lediglich der Wille des Erblassers entscheidend. Der Erblasser ist frei darin, sein Testament jederzeit zu verändern oder zu widerrufen. Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch gibt es drei Arten von Testamenten.


a) Handschriftliches Testament:


Das handschriftliche Testament ist das einfachste und schlichteste Testament. Dieses muss vollständig vom Verfasser handschriftlich geschrieben worden sein. Zudem muss es mit dem Verfassungsdatum und der Unterschrift des Verfassers versehen worden sein.


b) Öffentliches Testament:


Das öffentliche Testament muss nach den gesetzlichen Vorschriften vor einem zuständigen Beamten erstellt werden.


c) Mündliches Testament:


Diese Art von Testament ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein mündliches Testament muss innerhalb kürzester Zeit durch Zeugen in die Schriftform gebracht und beim zuständigen Richter hinterlegt werden.


2. Der Inhalt eines Testaments


Ein Testament kann unterschiedliches beinhalten. Das häufigste Testament ist eines, welches das gesamte Vermögen oder einen Teil davon nach dem Tod an eine Person vererbt. Solchen Testamenten begegnen wir des Öfteren in Form von einem Festlegen von Erben oder als Teilnachlass an eine bestimmte Person. Es können durch ein Testament Erben festgelegt werden, die das ganze Vermögen oder einen Teil davon nach dem Tod des Erblassers erben. Das Erbe kann auch als Spende testiert werden.


3. Testierfreiheit


Die Testierfreiheit wird als die Freiheit bezeichnet, die dem Erblasser über die Entscheidung seines Vermögens nach dem Tod zusteht. Der Erblasser hat jedoch mit einem Testament keinen Einfluss auf die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche seiner Erben, sodass diese keinen Nachteil erleiden können. Außerdem darf das Testament nicht gegen die Gesetzesordnung, Sitten und das Anstandsgefühl verstoßen. In einem solchen Fall wird das Testament ungültig. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist die persönliche und eigenhändige Verwendung der Testierfreiheit. Ein Testament kann in keinster Weise durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten erstellt werden.


4. Testierfähigkeit


Die Testierfähigkeit ist eine besondere Art der Ausübung der Rechtsfähigkeit und besitzt zwei Voraussetzungen. Diese sind der Besitz der Urteilsfähigkeit und die Altersbeschränkung. Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments vorliegen. Als urteilsfähig gilt jemand, der in einer konkreten Lebenssituation „vernunftgemäß“ handeln kann, also die Tragweite des eigenen Handelns begreift und fähig ist, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Dabei ist es ausreichend, dass der Erblasser sich über die Wichtigkeit des Testaments im Klaren ist. Die Urteilsfähigkeit wird in der Regel vermutet. Wird das Fehlen der Urteilsfähigkeit behauptet, muss dies nachgewiesen werden. Zudem setzt das türkische Zivilgesetzbuch für die Erstellung eines Testaments ein Mindestalter von 15 Jahren voraus. Diese Altersbeschränkung gilt jedoch nur bei Testamenten. Bei Erbverträgen hingegen wird die Volljährigkeit vorausgesetzt.


5. Fazit


Die Erstellung eines Testaments ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Bei Nichteinhaltung dieser ist das Testament als ungültig zu bezeichnen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass bei der Erstellung eines Testaments die Grundvoraussetzungen eingehalten werden. Das Testament erlangt erst nach dem Tod des Erblassers Rechtswirkung. Nach dem Tod des Erblassers muss beim zuständigen Amtsgericht die Öffnung des Testamens beantragt werden. Nach Entscheidung der Testamentsöffnung muss das Vollstreckungsverfahren des geöffneten Testaments eingeleitet werden. Dieses Verfahren wird beim zuständigen Landgericht eingeleitet und damit die im Testament enthaltenen Nachlässe vollstreckt. Außerdem sind die rechtlichen Erben berechtigt, dem Testament zu widersprechen und beim zuständigen Landgericht ein Verfahren zur Aufhebung des Testaments einzuleiten. In einem solchen Verfahren muss nachgewiesen werden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments keine Urteilsfähigkeit besaß oder eines der weiteren Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind. Diese Vorwürfe müssen jedoch mit Beweisen unterlegt werden. Das Fehlen der Urteilsfähigkeit kann durch Medikamente, Arztberichte oder Krankenhausberichte nachgewiesen werden. Andernfalls erlangen die Vorwürfe keine Wirkungskraft. Durch ein Testament werden die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche der Erben nicht beeinträchtigt. Im Falle der Verletzung der Pflichtteilsansprüche können die gesetzlichen Erben beim zuständigen Landgericht ein Minderungsklageverfahren einleiten. Somit kann die Verletzung der Pflichtteilsansprüche verhindert werden. Liegt ein Testament vor, sollte dies gründlichst geprüft werden. Damit keine Rechtsverletzungen der Parteien entstehen, wird empfohlen, die nötigen rechtlichen Schritte im Voraus einzuleiten.


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Av. Sinem Orhan (Dipl.-Jur.)


Av. Dr. Anıl Coşkun, LL.M


 


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