Das türkische Gesellschaftsrecht ist mit den Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union
geändert worden. Durch diese Änderung sind viele Neuigkeiten wie zum Beispiel die Begünstigungen für ausländische Investoren und Minderung der Bürokratie bei der Gründung eines Unternehmens entstanden.
- Allgemein
Die Investitionen für ausländische Unternehmen sind im Gesetz bzw. im „Direkte Investierung der ausländischen Unternehmer Gesetz“ (“Gesetz”) (auf Türkisch: Doğrudan Yabancı Yatırımlar Kanunu) geregelt.
Im Gesetz haben die türkischen Unternehmer und die ausländischen Unternehmer gleiche Rechte. Es ist völlig egal, ob man die türkische Staatsbürgerschaft oder eine ausländische Abstammung hat. Man wird trotzdem die gleichen Rechte genießen können. Damit sind die ausländischen Unternehmer für die Investitionsanreize (Yatırım Teşvik Programı) zugelassen.
Die ausländischen Unternehmer können in der Türkei selbstverständlich eine Gesellschaft gründen und als Unternehmer tätig sein.
2. Das türkische Handelsrecht
Im türkischen Handelsgesetz (“Handelsgesetz”) sind Gesellschaft mit beschränkter Haftung (“GmbH”), Aktiengesellschaft (“AktG”), Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft normiert. Aber die meisten Unternehmer nutzen die GmbH oder AktG. Weil die Gesellschaften sehr praktisch sind und die Übertragung von Aktien unkompliziert ist.
Laut Handelsgesetz müssen die sich im Vorstand befindlichen Personen an der Gesellschafterversammlung nicht beteiligen. Die Mitglieder können sich durch Onlinekonferenzen an der Gesellschafterversammlung beteiligen. Dadurch werden die Kosten für die Reise gemindert.
Andererseits ist das Handelsgesetz für diejenigen Unternehmen, die nicht öffentlich sind, gespeicherte Grundkapitalsystem adoptiert, in dem man das Grundkapital flexibel erhöhen kann. Dadurch werden bei der Erhöhung des Grundkapitals die Bürokratie und die Reisekosten gemindert.
Zusätzlich können juristische Personen auch Mitglied des Vorstandes sein. Das bedeutet, dass die Hauptversammlung für die Änderung des Vorstandes keine Mitglieder festlegen muss. Dadurch werden die ausländischen Unternehmer praktisch die Mitglieder des Vorstandes ändern.
3. Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Im Rahmen des Handelsgesetzes können AktG und GmbH nur durch einen Gesellschafter gegründet werden. Wenn man beide Gesellschaften vergleichen würde, würde man auch merken, dass beide Gesellschaften verschiedene Kapitalsysteme, Managementsysteme und Entscheidungsprozesse haben. Zur Aufklärung möchten wir Ihnen die Unterschiede zwischen beiden Gesellschaften genau darstellen:
4. Im Hinsicht der Aktiengesellschaft (ohne öffentliche Gesellschaften)
Die AktG müssen mindestens 50.000 Grundkapital und einen Gesellschafter haben.
Dagegen muss ein Betriebsleiter nicht Gesellschafter des AktG sein, was bei der GmbH der Fall ist.
Bei AktG müssen nicht alle Entscheidungen durch die Hauptversammlung getroffen sein; außer die Änderung des Hauptsitzes und die Änderung des Titels. Diese Entscheidungen müssen nur durch die Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen worden sein.
Die Übereignung der Aktie muss nicht unbedingt notariell genehmigt werden. Man muss diese Übereignung nur in dem Aktienbuch eintragen.
In manchen Sektoren bedarf man der Genehmigung des Industrie-und Handels-Ministerium. Diese Sektoren sind Bankwesen, Versicherung, Leasing, Factoring, Wechselstube, öffentliche Lager, Leiter und Betreiber der Freihandelszonen und diejenigen Gesellschaften, die am Kapitalmarktrecht abhängig sind.
5. In Hinsicht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH müssen mindestens 10.000 TL Grundkapital und einen Gesellschafter haben.
Gemäß § 623 Abs. 1 muss mindestens ein Betriebsleiter ein Gesellschafter der GmbH sein. Ein ausländischer Unternehmer kann gleichzeitig sowohl Betriebsleiter als auch Gesellschafter sein.
Außerdem müssen alle Entscheidungen nur durch eine Hauptversammlung der GmbH getroffen worden sein.
Die Übereignung der Aktie muss im Gesellschaftsvertag geregelt worden sein. Ansonsten müssen die Gesellschafter die Genehmigung der anderen Gesellschafter haben. Zudem muss die Übereignung notariell genehmigt worden sein.
6. Ergebnis
Ausländer können in der Türkei ihr Kapital investieren und eine Gesellschaft begründen. Für die Investition sind alle Gesetze angeordnet. Die Begünstigungen, die für türkische Unternehmer gelten, sind auch für ausländische Unternehmer gültig. In diesem Rahmen muss man das Wachstum der türkischen Wirtschaft und soziokulturellen Strukturen der Türkei in Betracht ziehen. Wenn man alle erforderlichen Unterlagen hat, kann man innerhalb von einigen Tagen eine Gesellschaft gründen.
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Rechtsanwalt Anıl Coskun, LL.M
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